Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hylas B.V. mit Sitz in Elst, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 09084332, sowie deren Rechtsnachfolger unter allgemeinem oder besonderem Rechtstitel.
Artikel 1: Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Wörter die folgende Bedeutung, wenn sie mit einem Großbuchstaben geschrieben werden, es sei denn, der Kontext erfordert eine andere Bedeutung:
- Hylas B.V.: der Nutzer der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Gegenpartei: die natürliche oder juristische Person, die sich gegenüber Hylas B.V. im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen oder Produkten verpflichtet hat oder mit Hylas B.V. in Verhandlungen steht mit dem Ziel, dass Hylas B.V. die Dienstleistungen erbringt.
- Parteien: die Gegenpartei und Hylas B.V. gemeinsam.
- Angebote: alle von Hylas B.V. erstellten Angebote.
- Rechtsverhältnis: der zwischen den Parteien zu schließende oder bereits geschlossene Vertrag sowie jede Änderung oder Ergänzung desselben, einschließlich Verhandlungen, Angebote und Aufträge, auf die diese Bedingungen Anwendung finden.
- Reklamation: die Rücksendung eines Auftrags oder eines Teils eines Auftrags an Hylas B.V. aufgrund eines von der Gegenpartei behaupteten Mangels.
- Stornierung: die Rücknahme eines bereits erteilten Auftrags.
- Auftrag: ein Auftrag der Gegenpartei zur Lieferung von Produkten und/oder Ausführung von Arbeiten.
Artikel 2: Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Ausführung aller mit Hylas B.V. eingegangenen Rechtsverhältnisse, bei denen Hylas B.V. als (potenzieller) Lieferant von Produkten oder Dienstleistungen auftritt.
2. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Rechtsverhältnisse. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen wird ausdrücklich abgelehnt.
3. Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden und gelten ausschließlich für das betreffende Rechtsverhältnis oder den betreffenden Auftrag.
Artikel 3: Angebote
Die von Hylas B.V. gemachten Angebote sind freibleibend. Sie basieren auf einer Ausführung unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeit, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Artikel 4: Preise
1. Die angegebenen Preise gelten für die Lieferung ab Werk und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben.
2. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Preise in Euro angegeben. Währungsschwankungen werden, falls erforderlich, an die Gegenpartei weitergegeben.
3. Wenn nach dem Datum des Zustandekommens eines Rechtsverhältnisses Umstände eintreten, die sich auf den Kaufpreis auswirken, wie z.B. Änderungen der Preise für Rohstoffe, Löhne, Wechselkurse, Einfuhrzölle usw., behält sich Hylas B.V. das Recht vor, diese Preisänderungen an die Gegenpartei weiterzugeben.
Artikel 5: Lieferfristen
1. Die Lieferfristen von Hylas B.V. basieren auf den Umständen, die zum Zeitpunkt des Eingehens eines Rechtsverhältnisses oder der Erteilung eines Auftrags herrschen, sowie auf der rechtzeitigen Lieferung der bestellten Materialien für die Ausführung des Rechtsverhältnisses oder des Auftrags. Kommt es infolge veränderter Umstände oder infolge nicht rechtzeitiger Materiallieferung zu einer Verzögerung bei der Ausführung des Auftrags, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
2. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt in keinem Fall zu Schadensersatz, es sei denn, sie wurde schriftlich vereinbart oder die Überschreitung ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit zurückzuführen.
3. Hylas B.V. behält sich das Recht vor, Aufträge in Teilen zu liefern und diese Teile in Rechnung zu stellen.
4. Wenn die finanzielle Lage der Gegenpartei nach Ansicht von Hylas B.V. dazu Anlass gibt, ist Hylas B.V. berechtigt, die (weitere) Lieferung auszusetzen, bis eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung der Hylas B.V. entstandenen und noch entstehenden Kosten geleistet wurde.
Artikel 6: Reklamationen
1. Beanstandungen wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines Auftrags, wegen der Qualität der gelieferten Waren usw. müssen der Hylas B.V. unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Erhalt der Waren, schriftlich mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen brauchen von Hylas B.V. nicht bearbeitet zu werden.
2. Reklamationen können nur in Bezug auf Waren geltend gemacht werden, die sich noch in dem Zustand befinden, in dem sie geliefert wurden.
3. Bei Glasfasergeweben stellen geringfügige Abweichungen in Qualität, Menge, Breite, Farbe, Ausführung oder Veredelung usw., die als handelsüblich angesehen werden oder technisch unvermeidbar sind, keinen Grund für Reklamationen dar.
4. Bei Acrylpolyestergewebe sind geringfügige Abweichungen in Qualität, Menge, Breite, Farbe, Ausrüstung oder Veredelung usw., die im Handel als zulässig oder technisch unvermeidbar angesehen werden, oder Produkteigenschaften, die in der Beschreibung des Bundesverbandes Konfektion Techniser Textilien e.v. (BKTex) genannt sind, kein Grund für Beanstandungen.
5. Hinsichtlich der Farbechtheit, Wasserdichtheit und sonstiger technischer Eigenschaften der Textilwaren gelten nur die Garantien, die Hylas B.V. von den liefernden Textilwebereien erhalten hat.
6. Bei rechtzeitigen Beanstandungen und wenn die Waren Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, die nicht in den Absätzen 3 und 4 erwähnt sind, wird die Hylas B.V. einmalig und nach eigenem Ermessen kostenlos für eine vollständige oder teilweise Reparatur sorgen. Hylas B.V. ist zu keiner weiteren Verpflichtung verpflichtet.
7. Die Kosten für ungerechtfertigte Rücksendungen/Lagerung gehen zu Lasten der Gegenpartei.
Artikel 7: Bezahlung
1. Hylas B.V. stellt die von ihr erbrachten Dienstleistungen mittels einer Rechnung in Rechnung, die von der Gegenpartei innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu begleichen ist. Die Gegenpartei ist nicht zur Aufrechnung berechtigt.
2. Die Gegenpartei muss die von Hylas B.V. übersandte Rechnung innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist begleichen, andernfalls ist die Gegenpartei direkt und ohne vorherige Inverzugsetzung in Verzug. In diesem Fall ist die Hylas B.V. berechtigt, ihre Verpflichtung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen.
3. Wenn der in Absatz 2 beschriebene Fall eintritt und die Hylas B.V. ihre Verpflichtung nicht aussetzt oder den Vertrag nicht auflöst, ist sie berechtigt, die Ausführung von Aufträgen an andere Bedingungen zu knüpfen, einschließlich der Forderung einer teilweisen oder vollständigen Vorauszahlung.
4. Die Gegenpartei schuldet Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf alle fälligen und zahlbaren Beträge, gerechnet ab dem Fälligkeitsdatum, bis die Zahlung erfolgt ist.
5. Tritt ein Fall wie in Absatz 2 beschrieben ein, ist die Gegenpartei auch zur Zahlung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten verpflichtet. Darunter fallen in jedem Fall - aber nicht abschließend - die Kosten von Inkassobüros und anderen von Hylas B.V. beauftragten Dritten. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 15 % des von der Gegenpartei geschuldeten Betrags, mindestens jedoch auf 200 € ohne MwSt.
Artikel 8: Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, die Hylas B.V. gegenüber der Gegenpartei hat und/oder erwerben wird, bleiben die gelieferten Sachen in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand auf Kosten und Risiko der Gegenpartei ausschließliches Eigentum von Hylas B.V. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, diese Sachen an Dritte zu verpfänden oder ihr Eigentum zu übertragen.
2. Wenn die Gegenpartei eine Verpflichtung aus einem mit Hylas B.V. geschlossenen Rechtsverhältnis nicht erfüllt, ist Hylas B.V. berechtigt, die Waren ohne Inverzugsetzung zurückzunehmen.
3. Falls Hylas B.V. ihren Eigentumsvorbehalt geltend macht, wird das entstandene Rechtsverhältnis ohne gerichtliche Intervention aufgelöst, unbeschadet des Rechts von Hylas B.V., von der Gegenpartei eine Entschädigung für Kosten, Schäden und Zinsen zu fordern.
Artikel 9: Annullierung
1. Wenn die Gegenpartei einen Auftrag ganz oder teilweise stornieren möchte, ist die Hylas B.V. berechtigt, 15% des bereits vereinbarten Gesamtpreises als Stornierungskosten in Rechnung zu stellen.
2. Eine Stornierung ist möglich, bis der Auftrag ausgeführt wurde.
3. Die Hylas B.V. behält sich das Recht vor, von der Gegenpartei im Falle einer verspäteten Stornierung Schadensersatz zu verlangen.
Artikel 10: Höhere Gewalt
1. Falls die Hylas B.V. beim Auftreten von höherer Gewalt oder von Umständen, die die normale Ausführung des geschlossenen Rechtsverhältnisses oder des erteilten Auftrags vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen oder unangemessen belasten, werden die gegenseitigen Verpflichtungen für die Dauer der vorübergehenden Unmöglichkeit ausgesetzt, bis die genannten Umstände beseitigt sind.
2. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall: Unglücksfälle, Naturkatastrophen, staatliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Streiks, übermäßige Abwesenheit aufgrund von Krankheit und andere unvorhergesehene Umstände, die den normalen Geschäftsbetrieb von Hylas B.V. beeinträchtigen.
3. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als drei Monate an, sind die Parteien berechtigt, das abgeschlossene Rechtsverhältnis oder den Auftrag schriftlich aufzulösen. Nach der Auflösung ist die Hylas B.V. berechtigt, der Gegenpartei die Leistungen in Rechnung zu stellen, die von der Hylas B.V. bereits vor Eintritt der höheren Gewalt erbracht wurden. Die Parteien sind nicht berechtigt, irgendeine Form von Schadenersatz zu fordern.
Artikel 11: Haftung
1. Hylas B.V. haftet nicht, es sei denn, dass dies auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist, für Schäden, einschließlich Handelsverlusten und/oder Folgeschäden, die als direkte oder indirekte Folge entstehen können von
a. Höhere Gewalt, wie in Artikel 10 beschrieben.
b. Handlungen oder Unterlassungen der Gegenpartei, ihrer Untergebenen oder anderer Personen, die von ihr oder in ihrem Namen beschäftigt werden.
c. Fahrlässigkeit der Gegenpartei in Bezug auf die Qualität der gelieferten Produkte;
d. Wertminderung der gelieferten Produkte infolge von äußeren Einflüssen.
2. Unbeschadet der Bestimmungen in den vorhergehenden Absätzen beschränkt sich die Haftung von Hylas B.V., aus welchem Grund auch immer, auf den Betrag des Rechnungswertes der Lieferung, bei der die Probleme aufgetreten sind.
Artikel 12: Anwendbares Recht und Streitbeilegung
1. Auf alle Rechtsverhältnisse ist niederländisches Recht anwendbar.
2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den in diesen Bedingungen genannten Rechtsverhältnissen ergeben, werden von dem zuständigen Gericht im Bezirk Arnheim entschieden.
Artikel 13: Schlussbestimmungen
1. Wenn und insofern Bestimmungen in einem Rechtsverhältnis oder in diesen Bedingungen erklärt werden
Wenn und soweit Bestimmungen in einem Rechtsverhältnis oder in diesen Bedingungen für nicht verbindlich erklärt werden, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, die dem Zweck dieser Bestimmungen am ehesten entspricht. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang wirksam.
2. Die Überschriften der Artikel haben keine eigenständige Bedeutung.
3. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, das Rechtsverhältnis oder den Auftrag oder die sich aus dem Rechtsverhältnis oder dem Auftrag ergebenden Rechte und/oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hylas B.V. ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
4. Hylas B.V. ist berechtigt, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie der Gegenpartei mitgeteilt werden.